Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 113 Leistungen zur Teilhabe
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/113#abs-1 (1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/113#abs-2 (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 113 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG NRW, 13.03.2014 – L 9 AS 310/13Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – L 14 AL 61/23 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2023 – L 8 AL 3628/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- VG München, 20.07.2022 – M 18 K 18.4606Zitiert von 3
- LSG Bayern, 21.02.2022 – L 10 AL 81/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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